12 Fragen zum Ganztag
Alles Wichtige zum Recht auf Ganztagesbetreuung im Überblick
- Ab dem 1. August haben Erstklässlerinnen und Erstklässler Anspruch auf Ganztagsbetreuung. In den allermeisten Fällen wird dieser Anspruch an Schulen („Offener Ganztag“) erfüllt.
- Die Ganztagsbetreuung ist ein freiwilliges Angebot und erfordert eine Anmeldung.
- Die Umsetzung des Rechtsanspruches auf Ganztagsbetreuung liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kommune. Elternbeiträge, Öffnungszeiten (über den festgelegten Zeitrahmen hinaus) und Ferienregelungen können je nach Wohnort variieren.
- Der Anspruch auf eine ganztägige Betreuung gilt auch in den Schulferien. Allerdings sind Schließzeiten der OGS im Umfang von bis zu 4 Wochen in den Ferien erlaubt.
- Wer keinen Ganztagsplatz in einer OGS bekommt, kann seinen Anspruch beim örtlichen Jugendamt schriftlich geltend machen.
- Der Gemeinsame Erlass ‚Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich‘ führt die Regelungen zum Offenen Ganztag im Primarbereich aus.
12 Fragen, die Eltern in Nordrhein-Westfalen zum Recht auf Ganztag stellen
Ab dem 1. August 2026 gilt in Nordrhein-Westfalen ein Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung. Der Anspruch gilt zunächst für alle Schülerinnen und Schüler der 1. Klasse und wird dann jährlich erweitert. Vielleicht fragen Sie sich, was das konkret bedeutet, was die Ganztagesbetreuung kostet oder was in den Ferien passiert? Wir haben Antworten auf die häufigsten Fragen von Eltern für Sie zusammengestellt.
1. Ab wann gilt das Recht auf Ganztag und für welche Kinder?
Ab dem 1. August 2026 haben alle Kinder in Nordrhein-Westfalen, die in die 1. Klasse gehen, einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung.
Der Anspruch weitet sich jährlich um eine Klassenstufe aus:
- Schuljahr 2026/27: Klasse 1
- Schuljahr 2027/28: Klassen 1 und 2
- Schuljahr 2028/29: Klassen 1 bis 3
- Schuljahr 2029/30: Klassen 1 bis 4
Grundlage für den Rechtsanspruch ist das Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) des Bundes.
2. Muss mein Kind dann verpflichtend ganztägig betreut werden?
Nein, der Ganztag ist ein freiwilliges Angebot. Es gibt in Nordrhein-Westfalen keine Ganztagspflicht. Der Ganztag in NRW versteht sich als ganztägiges Betreuungs- und Bildungsangebot.
Als Eltern entscheiden Sie selbst, ob Sie einen Platz für Ihr Kind beantragen. Wenn Sie den Anspruch nicht nutzen möchten, nimmt Ihr Kind nicht an der Ganztagesbetreuung teil.
Wichtig ist: Wenn Sie Ihr Kind zur Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS anmelden, schließen Sie einen Betreuungsvertrag ab. Dieser ist verbindlich für das ganze Schuljahr und verpflichtet in der Regel zur regelmäßigen, möglichst vollumfänglichen Teilnahme an den Angeboten. Eine Abmeldung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Die Teilnahme an regelmäßigen Bildungsangeboten außerhalb der Schule (z. B. in einem Sportverein oder einer Musikschule) sowie einzelne persönliche Termine (z. B. Familienfeiern) bleiben nach Absprache möglich.
3. Was ist die sogenannte OGS? Ist das dasselbe wie Ganztag?
In Nordrhein-Westfalen wird der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Regel über die Offene Ganztagsschule – kurz OGS – erfüllt.
OGS bedeutet: Betreuung gegebenenfalls vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende, Mittagessen, Lernzeiten oder Hausaufgabenbetreuung und vielfältige Bildungs- und Freizeitangebote am Nachmittag, oft mit weiteren Partnern wie Sportvereinen oder Kulturpartnern.
Nur die angemeldeten Kinder nehmen an den außerunterrichtlichen Angeboten der OGS teil, alle anderen gehen nach dem Schulunterricht nach Hause. An einigen Schulen werden neben der OGS auch kürzere Betreuungsangebote in geringerem Umfang angeboten. Bitte sprechen Sie die Schule oder das örtliche Jugendamt für weitere Informationen an.
Unter Ziffer 3 des Gemeinsamen Erlasses ‚Offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im Primarbereich‘ finden sich die Merkmale einer Offenen Ganztagsschule mit einem gemeinsamen Bildungsverständnis von Schule und Jugendhilfe.
Wie der Rechtsanspruch erfüllt wird – ob über die OGS oder eine Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe – entscheiden die Kommunen selbst. Fast alle Grundschulen in NRW sind aber Offene Ganztagsschulen.
4. Wann beginnt die Betreuung und wann muss ich mein Kind abholen?
Der offene Ganztag findet an allen Schultagen in der Regel bis 16 Uhr statt, teilweise auch länger. Manche Schulen bieten eine zusätzliche Betreuung in den Randzeiten an, zum Beispiel vor dem offiziellen Unterrichtsbeginn ab 7 Uhr oder auch nach 16 Uhr. Hierfür können jedoch zusätzliche Kosten anfallen. Wichtig ist, dass ihr Kind täglich bis 15 Uhr verbindlich an den Angeboten der OGS teilnehmen muss. Ausnahmen können vor Ort getroffen werden, in der Regel ist jedoch die Teilnahme an allen Tagen vorgesehen.
Die konkreten Regelungen sind im OGS-Erlass bzw. im Betreuungsvertrag festgehalten, den Sie bei der Anmeldung Ihres Kindes abschließen.
5. Was kostet ein Ganztagsplatz in der OGS?
Die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten im offenen Ganztag ist nicht kostenlos. Die monatlichen Beiträge werden von den Kommunen festgelegt und können sich je nach Wohnort unterscheiden. Die Beiträge sind gestaffelt nach Jahreseinkommen der Eltern, das entlastet Familien mit niedrigen Einkommen. Wer weniger verdient, zahlt auch weniger. In manchen Fällen sogar gar nichts.
Zusätzlich fallen Kosten für das Mittagessen an. Auch für Ferienangebote können zusätzliche Beiträge erhoben werden.
Die genauen Beiträge für Ihr Kind erfahren Sie bei Ihrer Stadt oder dem Schulträger.
6. Unser Einkommen reicht nicht aus. Kann unser Kind trotzdem in den Ganztag gehen?
Falls Sie den Beitrag nicht oder nur zum Teil aus eigenen Mitteln finanzieren können, können Sie beim Jugendamt einen Antrag auf Beitragsreduzierung stellen.
7. Gilt der Anspruch auf Ganztagsbetreuung auch in den Ferien?
Ja, der Rechtsanspruch schließt die Ferienzeiten ausdrücklich mit ein. Allerdings sind Schließzeiten von insgesamt bis zu 4 Wochen pro Schuljahr in den Ferien erlaubt. Die Ferienregelungen sind je nach Kommune unterschiedlich. Die Ferienangebote können im Rahmen der OGS stattfinden, die Kommune kann aber auch andere Ferienangebote anbieten. Auch wo die Ferienbetreuung stattfindet, ist unterschiedlich geregelt. Sie kann an der eigenen Schule oder an einem anderen zentralen Ort stattfinden. Manchmal werden Ferienangebote der Offenen Ganztagsschulen für mehrere Schulen an einer Schule gemeinsam durchgeführt.
Fragen Sie beim Schulträger nach, wie die Schließzeiten an der Schule Ihres Kindes geregelt sind und wo die Betreuung stattfindet.
8. Mein Kind verbleibt ein weiteres Jahr in Klasse 1 der Schuleingangsphase. Hat es trotzdem Anspruch auf Ganztag?
Ja. Jedes Kind, das im August 2026 eingeschult wird und die 1. Klasse besucht, hat Anspruch auf die Ganztagsbetreuung. Entscheidend ist die besuchte Klassenstufe, nicht das Geburtsjahr.
9. Was passiert, wenn kein Ganztagsplatz frei ist?
Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sind gesetzlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten. Das bedeutet: Wenn kein Platz zur Verfügung steht, zum Beispiel in einer offenen Ganztagsschule, können Sie das beim zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) schriftlich einfordern. Im Streitfall kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden.
10. Mein Kind kommt in die 3. Klasse. Ab wann gilt der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für uns?
Der Rechtsanspruch wächst jahrgangsweise auf. Für Drittklässlerinnen und Drittklässler besteht ein garantierter Anspruch erst ab dem Schuljahr 2028/29. Das bedeutet aber nicht, dass Ihr Kind nicht trotzdem in die OGS gehen kann. Viele Kommunen halten bereits vor dem vollständigen Aufwachsen des Rechtsanspruches ausreichend Plätze für alle Kinder bereit. Fragen Sie daher bei Ihrer Kommune nach.
11. Mein Kind besucht eine Förderschule. Was gilt dort für den Ganztag?
Für die offenen Ganztagsförderschulen gelten die oben beschriebenen Regelungen. Viele Förderschulen in Nordrhein-Westfalen arbeiten aber auch als gebundene Ganztagsschulen. Das bedeutet: Der Ganztag gehört zum regulären Schulalltag. Alle Schülerinnen und Schüler nehmen verpflichtend an den Unterrichts- und Ganztagsangeboten teil. Eine zusätzliche Anmeldung zum Ganztag ist deshalb nicht erforderlich.
12. Gilt der Rechtsanspruch auf Ganztag auch für Kinder an Förderschulen?
Ja, auch Kinder an Förderschulen haben Anspruch auf Ganztagsbetreuung. Viele Förderschulen sind gebundene Ganztagsschulen. Das bedeutet: Unterricht, Förderangebote und weitere Aktivitäten finden über den Tag verteilt statt. Der Zeitrahmen gebundener Ganztagsförderschulen reicht jedoch nicht aus, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.
Mit dem Förderprogramm „Ganztag Plus“ stellt das Land Nordrhein-Westfalen ab dem Schuljahr 2026/2027 weitere Mittel zur Verfügung, um zusätzliche Betreuungs- und Bildungsangebote zu schaffen, zum Beispiel am Nachmittag oder in den Ferien. Diese ergänzenden Angebote leisten einen Beitrag dazu, den Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung zu erfüllen. Für die Angebote im Rahmen von „Ganztag Plus“ ist eine Anmeldung erforderlich, auch Elternbeiträge können anfallen. Fragen und Antworten zum Programm gibt es in den FAQ zu „Ganztag Plus“ auf dem Bildungsportal NRW.
Wo bekommen wir Hilfe und Beratung?
Erste Anlaufstelle für Ihre Fragen zu Betreuungszeiten, Beiträgen und Anmeldeverfahren sind die Schule Ihres Kindes, der jeweilige Träger der OGS oder der Schulträger.
Das örtliche Jugendamt ist zuständig für die Gewährleistung des Rechtsanspruches. Wenn Sie keinen Platz für Ihr Kind bekommen, obwohl es einen Anspruch hat, müssen Sie diesen beim Jugendamt schriftlich geltend machen.